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   BVerfG, 19.06.2019 - 2 BvR 2299/15   

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BVerfG, 19.06.2019 - 2 BvR 2299/15 (https://dejure.org/2019,18166)
BVerfG, Entscheidung vom 19.06.2019 - 2 BvR 2299/15 (https://dejure.org/2019,18166)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Juni 2019 - 2 BvR 2299/15 (https://dejure.org/2019,18166)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines NPD-Funktionärs gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 4 Abs 1 S 1 Buchst c BVerfSchG
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines NPD-Funktionärs gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte - Rügen einer Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) bzw des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) unzureichend substantiiert

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßiger Widerruf der Waffenbesitzkarte eines NPD-Funktionärs; Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit eines Parteimitglieds

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines NPD-Funktionärs gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte - Rügen einer Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) bzw des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) unzureichend substantiiert

  • jagdrechtliche-entscheidungen.de(Abodienst, Leitsatz/Auszüge frei)

    NPD-Mitgliedschaft und waffenrechtliche Zuverlässigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 3
    Rechtmäßiger Widerruf der Waffenbesitzkarte eines NPD-Funktionärs; Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit eines Parteimitglieds

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines NPD-Funktionärs gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte - Rügen einer Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) bzw des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) unzureichend substantiiert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerwG, 30.09.2009 - 6 C 29.08

    Waffenschein, Unzuverlässigkeit, verfassungsfeindliche Bestrebungen,

    Auszug aus BVerfG, 19.06.2019 - 2 BvR 2299/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29/08 -) sei der Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. auch im Zusammenhang mit parteioffizieller oder parteiverbundener Tätigkeit zu prüfen.

    Die Frage, ob § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) und Nr. 3 lit. a) WaffG a.F. selbstständig nebeneinander stünden, sei durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2009 - 6 C 29/08 - revisionsgerichtlich geklärt und bedürfe keiner erneuten Überprüfung.

    Auch dies entspricht der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29/08 -, juris, Rn. 13 ff.; BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -, juris, Rn. 8 ; Sächs. OVG, Urteil vom 16. März 2018 - 3 A 556/17 -, juris, Rn. 31 ff.; Spitzlei/Hautkappe, DÖV 2018, S. 973 ; N. Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 5 Rn. 20).

    Während jedoch das Bundesverwaltungsgericht in seinem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29/08 - das Verhältnis zwischen § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. und § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) WaffG a.F. anhand aller herkömmlichen Auslegungsmethoden eingehend untersucht, befasst sich der Beschwerdeführer nur mit dem Normzweck und in Ansätzen mit der Systematik der Vorschriften.

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 1533/94

    Fahnenflucht

    Auszug aus BVerfG, 19.06.2019 - 2 BvR 2299/15
    Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten Interessen nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 ; BVerfGK 13, 472 ; 19, 157 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2018 - 2 BvR 237/18 -, juris, Rn. 24 sowie vom 23. Januar 2017 - 2 BvR 2584/12 -, juris, Rn. 18, jeweils m.w.N.).

    Art. 19 Abs. 4 GG ist verletzt, wenn ein Gericht die prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegt, dass ihm eine sachliche Prüfung der ihm vorgelegten Fragen nicht möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 101, 275 m.w.N.).

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 19.06.2019 - 2 BvR 2299/15
    Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missgedeutet wird (vgl. BVerfGE 74, 102 ; 87, 273 ; 96, 189 ; 112, 185 ).
  • BSG, 14.12.2021 - B 14 AS 21/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Teilhabe am sozialen

    Dies gilt etwa dann, wenn es um eine besondere Pflichtenstellung des Betroffenen geht (grundlegend BVerfG vom 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334, 359 - juris RdNr 61; zu Parallelen bei der politischen Bildung durch Träger der freien Jugendhilfe BVerwG vom 16.2.1978 - V C 33.76 - BVerwGE 55, 232, 238 - juris RdNr 14) oder eine allgemeine staatliche Schutzpflicht mit dem Parteienprivileg in einen Ausgleich zu bringen ist (vgl zB zu Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG BVerwG vom 30.9.2009 - 6 C 29.08 - juris RdNr 21; hierzu zuletzt BVerfG vom 19.6.2019 - 2 BvR 2299/15 - juris RdNr 27) .
  • BVerwG, 23.11.2020 - 6 B 33.20

    Widerruf der Waffenbesitzkarte; Bindungswirkung zurückverweisender

    2.4 Die weiteren Divergenzrügen, die Vorinstanz sei von den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 1961 - 2 BvR 27/60 - (BVerfGE 12, 296); vom 19. Juli 1966 - 2 BvF 1/65 - (BVerfGE 20, 56) und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 [ECLI:DE:BVerfG:2017:bs20170117.2bvb000113] - (BVerfGE 144, 20) sowie den Beschlüssen vom 18. Juli 1961 - 2 BvE 1/61 - (BVerfGE 13, 123) und vom 19. Juni 2019 - 2 BvR 2299/15 [ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190619.2bvr229915] - abgewichen, genügen nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Abweichung.
  • BVerfG, 18.07.2019 - 2 BvR 1082/18

    Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Heilung des

    Für eine hinreichende Begründung ist ein Vortrag erforderlich, der das Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzt, den angegriffenen Hoheitsakt ohne eigene weitere Nachforschungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juni 2019 - 2 BvR 2299/15 -, Rn. 20).
  • BSG, 14.12.2021 - B 14 AS 27/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Teilhabe am sozialen

    Dies gilt etwa dann, wenn es um eine besondere Pflichtenstellung des Betroffenen geht (grundlegend BVerfG vom 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334, 359 - juris RdNr 61; zu Parallelen bei der politischen Bildung durch Träger der freien Jugendhilfe BVerwG vom 16.2.1978 - V C 33.76 - BVerwGE 55, 232, 238 - juris RdNr 14) oder eine allgemeine staatliche Schutzpflicht mit dem Parteienprivileg in einen Ausgleich zu bringen ist (vgl zB zu Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG BVerwG vom 30.9.2009 - 6 C 29.08 - juris RdNr 21; hierzu zuletzt BVerfG vom 19.6.2019 - 2 BvR 2299/15 - juris RdNr 27) .
  • VG Berlin, 12.04.2023 - 31 K 22.22

    Widerruf einer Waffenbesitzkarte

    Dabei obliegt demjenigen, der sich zur Widerlegung der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. auf derartige in seiner Sphäre liegende Umstände beruft, im Verfahren vor der Waffenbehörde oder dem Verwaltungsgericht eine besondere Darlegungspflicht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2019, a.a.O., Rn. 14 ff.).

    Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BVerfSchG, der zur Bestimmung des wesensgleichen, aber im Waffengesetz nicht definierten Begriffs der verfassungsmäßigen Ordnung herangezogen werden kann (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 1. Juni 2019 - 2 BvR 2299/15 -, juris Rn. 27; Hessischer VGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 - 4 A 626/17 -, juris Rn. 38; VG Potsdam, Beschluss vom 2. März 2023 - 3 L 10/23 -, juris Rn. 15; Gade, a.a.O., § 5 Rn. 29a; BT-Drs. 14/7758 vom 7. Dezember 2001, S. 55), sind Bestrebungen dann verfassungsfeindlich, wenn sie darauf gerichtet sind, Verfassungsgrundsätze im Sinne des § 4 Abs. 2 BVerfSchG zu beseitigen oder außer Gang zu setzen.

  • OVG Sachsen, 19.10.2022 - 6 B 171/22

    Rücknahme von Waffenbesitzkarten; Parteimitglied in einer rechtsextremen Partei;

    Der den politischen Parteien durch Art. 21 GG zugesprochene verfassungsrechtliche Rang steht der Anwendung dieses Regelunzuverlässigkeitstatbestands auf Mitglieder politischer Parteien, die nicht verboten sind, nicht entgegen (st. Rspr. zu § 5 Abs. 2 Nr. Buchst. a WaffG a. F.: BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 14, Urt. v. 30. September 2009 - 6 C 29.08 -, juris Rn. 13 ff.; SächsOVG, Urt. v. 16. März 2018 - 3 A 556/17 -, juris Rn. 31; s. auch BVerfG, Beschl. v. 19. Juni 2019 - 2 BvR 2299/15 -, juris Rn. 27).

    Denn es ist unwahrscheinlich, dass die Aussicht der Nichterteilung, des Widerrufs oder der Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei einem beachtlichen Teil der Anhänger der Partei dazu führen könnte, von jedweden Aktivitäten für die Partei abzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 a. a. O. Rn. 18).

  • VerfG Brandenburg, 18.02.2022 - VfGBbg 48/20

    Verfassungsbeschwerde, teilweise unzulässig; Verfassungsbeschwerde unbegründet;

    Die fachgerichtliche Überprüfung kann die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (BVerfG, Beschluss vom 17. März 2021 ‌- 2 BvR 194/20 -‌, Rn. 51, vom 19. Juni 2019 ‌- 2 BvR 2299/15 -‌, Rn. 23, und vom 20. April 2017 ‌- 2 BvR 1754/14 -‌, Rn. 44, juris).
  • OVG Sachsen, 17.01.2024 - 6 B 287/22

    Widerruf eines Kleinen Waffenscheins; Fördermitgliedschaft in einer Partei;

    Der den politischen Parteien durch Art. 21 GG zugesprochene verfassungsrechtliche Rang steht der Anwendung dieses Regelunzuverlässigkeitstatbestands auf Mitglieder politischer Parteien, die nicht verboten sind, nicht entgegen (st. Rspr. zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F.: BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 14, v. 30. September 2009 - 6 C 29.08 -, juris Rn. 13 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 19. Oktober 2022 - 6 B 171/22 -, juris Rn. 13; Urt. v. 16. März 2018 - 3 A 556/17 -, juris Rn. 31; s. auch BVerfG, Beschl. v. 19. Juni 2019 - 2 BvR 2299/15 -, juris Rn. 27).
  • VG Magdeburg, 28.02.2023 - 1 B 212/22

    Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen Mitgliedschaft in der AfD

    Schon nach alter Rechtslage war Voraussetzung für die Erfüllung der Regelunzuverlässigkeit folglich, dass die Verfassungsfeindlichkeit der Vereinigung feststand, unabhängig davon, ob die Vereinigung bereits verboten war, oder nicht (vgl. die Begründung zum Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts, WaffRNeuRegG vom 11.10.2002 - BGBl. I 2002, Nr. 73 16.10.2002, S. 3970, BT-Drs. 14/7758, S. 55; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Juni 2019 - 2 BvR 2299/15 -, Rn. 27, juris; BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29/08 -, Rn. 14 f., juris; s. auch Beaucamp: Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG, DÖV 2018, 709 (710)); wohingegen bezogen auf die betreffende Person ein tatsachenbegründeter Verdacht für die Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen zur Erfüllung der Regelunzuverlässigkeit ausreichte (Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften, BR-Drs. 18/11938, S. 3, insbesondere S. 8).
  • VG Ansbach, 13.08.2019 - AN 16 K 18.01864

    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse eines Prospect der Hells Angels

    Soweit der Bevollmächtigte zuletzt auf eine "Regelunzuverlässigkeit" im Sinne des § 5 Abs. 2 WaffG im Zusammenhang mit einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen einen Mandatsträger der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands verweist (gemeint ist möglicherweise der Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2019 Az. 2 BvR 2299/15), gehen die Ausführungen bereits deshalb ins Leere, weil, wie eingangs der mündlichen Verhandlung erläutert, vorliegend von der Beklagten kein Fall der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG geltend gemacht worden ist, sondern sich die Unzuverlässigkeit bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 WaffG zwingend aus dem Gesetz ergibt.
  • BSG, 04.08.2020 - B 5 R 39/20 B

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

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